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   OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 11 M 2726/99   

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OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 11 M 2726/99 (https://dejure.org/1999,16924)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.08.1999 - 11 M 2726/99 (https://dejure.org/1999,16924)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. August 1999 - 11 M 2726/99 (https://dejure.org/1999,16924)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover - 10 B 2467/99
  • OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 11 M 2726/99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 11 M 2726/99
    Das Verwaltungsgericht ist unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 57, 250, 282 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 75, 1, 8 f.) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Antragsgegner in entsprechender Anwendung des § 96 StPO erlassene Sperrerklärung vom 23. Februar 1999, mit der das Ersuchen des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf um Mitteilung der Personalien und ladungsfähigen Anschriften zweier Vertrauenspersonen der Polizeidirektion Hannover abgelehnt worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass ohne den Einsatz von sog. verdeckten Ermittlern oder - wie hier - V-Leuten besonders gefährliche Kriminalität, wozu auch Verbrechen auf dem Gebiet des Staatsschutzes gehören können, nicht wirksam bekämpft werden kann (vgl. Beschl. v. 14.4.1991, NJW 1991, 168; BVerfGE 57, 250, 284).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der in aller Schärfe gehandhabte Grundsatz der freien Beweiswürdigung - auch im Hinblick auf das Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" regelmäßig ausreichend ist, um die besonderen Gefahren aufzufangen, die sich aus der begrenzten Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen ergeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.1991, a.a.O., BVerfGE 57, 250, 285 ff.).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 226/89

    Rechte des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 11 M 2726/99
    Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass ohne den Einsatz von sog. verdeckten Ermittlern oder - wie hier - V-Leuten besonders gefährliche Kriminalität, wozu auch Verbrechen auf dem Gebiet des Staatsschutzes gehören können, nicht wirksam bekämpft werden kann (vgl. Beschl. v. 14.4.1991, NJW 1991, 168; BVerfGE 57, 250, 284).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 11 M 2726/99
    Das Verwaltungsgericht ist unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 57, 250, 282 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 75, 1, 8 f.) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Antragsgegner in entsprechender Anwendung des § 96 StPO erlassene Sperrerklärung vom 23. Februar 1999, mit der das Ersuchen des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf um Mitteilung der Personalien und ladungsfähigen Anschriften zweier Vertrauenspersonen der Polizeidirektion Hannover abgelehnt worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00

    Zulässigkeit der Verweigerung der Abgabe der ladungsfähigen Anschrift einer von

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 75, 1, 8), der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 19.8.1999 - 11 M 2726/99 -), die Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde durch die Verwaltungsgerichte nur darauf hin überprüft werden, ob die Erklärung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Erklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 StPO genügt.
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